Zulassung

Sie werden zum Studium zugelassen, wenn Sie

a) über einen Bachelorabschluss oder Fachhochschulabschluss in Sozialer Arbeit verfügen,

b) in ihrem Abschluss mindestens die Gesamtqualifikation «gut» (Note 5,0) oder eine vergleichbare Gesamtqualifikation gemäss Recht der Hochschule, die das Diplom ausgestellt hatte, erreicht haben oder die Zulassungsprüfung bestanden haben,

c) mindestens 1500 h praktische Erfahrung* in der Sozialen Arbeit erworben haben und

d) über die geforderten Sprachkenntnisse verfügen.

Wenn Sie über einen gleichwertigen Abschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichen Bezug zur Sozialen Arbeit verfügen, werden Sie zum Studium zugelassen, wenn Sie

a) die obigen Voraussetzungen gemäss lit. b, c und d erfüllen und

b) die Zulassungsprüfung erfolgreich ablegen.

Ein Erlass der Zulassungsprüfung durch die Studiengangleitung bleibt vorbehalten, sofern sich aus den Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass gleichwertige Kompetenzen erworben wurden. Diese können namentlich nachgewiesen werden durch:

a) abgeschlossene Weiterbildung (CAS oder MAS),

b) abgeschlossene Module auf Masterstufe an anderen Hochschulen,

c) wissenschaftliche Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften und

d) ausgewiesene Führungserfahrung.

Wenn Sie sich in einem anerkannten und gleichwertigen Masterstudiengang in Sozialer Arbeit befinden und übertreten wollen, werden Sie zugelassen. Wer an einer anderen Fachhochschule in einem Masterstudiengang im Bereich der Sozialen Arbeit wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen wurde, wird nicht zugelassen.

* 800 h sind bei Beginn des Studiums nachzuweisen, die restlichen 700 h bis spätestens zu Beginn des Projektmoduls. >Anerkennung Praxisstunden Soziale Arbeit